Kurzfassung der Satzung § 1 bis 3
S A T Z U N G 2 0 1 5
“ Arbeitskreis Hochseefischerei Rostock e.V.
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen “Arbeitskreis Hochseefischerei Rostock“
Sitz des Vereins ist Rostock.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält danach den
Zusatz “e.V.”
3. Vereinsanschrift: Arbeitskreis Hochseefischerei Rostock e.V.
c/o Schiffbau- und Schifffahrtsmuseum Rostock
Schmarl Dorf 40
18106 Rostock
§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts:
“Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Zweck des Vereins ist weiterhin die Traditionspflege, Erhaltung,
Pflege und Sammlung der materiellen, kulturellen und ideellen Werte
der Hochseefischerei Rostock und des Fischkombinates Rostock als
eine Säule des maritimen Erbes der Hansestadt Rostock.
Das wird erreicht durch:
1a. Unterstützung der Museumsarbeit in der Hansestadt Rostock durch die
Kooperation mit der Societät Maritim Rostock e.V., dem Schiffbau-und
Schifffahrtsmuseum mit dem Traditionsschiff.
1b. Sichtung des vorhandenen Film-, Foto- und Textmaterials aus der
Geschichte des Fischkombinates Rostock.
1c. Erhaltung des dokumentarischen Materials und unter anderem auch durch
Umsetzung auf digitale Datenträger.
1d. Verbreitung des bearbeiteten Filmmaterials in der Öffentlichkeit durch
Filmveranstaltungen und Vortragsreihen.
1e. Unterstützung traditioneller Veranstaltungen der Hochseefischerei, wie:
Tag der Seeverkehrswirtschaft, Stammtisch im Rostocker Fischereihafen
und anderen.
1f. Pflege der Zusammenarbeit mit anderen maritimen Vereinen in und
außerhalb von Rostock, aktive Mitarbeit im Maritimen Rat Rostock und
darüber hinaus.
1g. Präsentation der Ergebnisse zu Festlichkeiten der Hansestadt, wie der
Hanse Sail oder der 800 Jahrfeier Rostocks im Jahr 2018 als Teil der
Geschichte der Stadt.
2. Diese und weitere dem Zweck zuordenbaren Aufgaben setzt
sich der Verein zum Ziel.
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er ist
selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die sich für die Zielsetzung und den Zweck des Vereins einsetzt.
Es wird unterschieden zwischen ordentlicher und fördernder Mitgliedschaft.
2. Während ordentliche Mitglieder natürliche Personen sind, können fördernde
Mitglieder Behörden, Organisationen, Betriebe, Stiftungen, Vereinigungen
und weitere Institutionen und Personen werden, die den Verein finanziell
oder auf andere Weise fördern wollen.
3 Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach Vorlage
eines schriftlichen Antrags.
4. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder berufen. Das sind Personen, die sich
in der Hochseefischerei und deren Traditionspflege in Ehrenämtern wie
Vereinen, Arbeitskreisen und Stammtischen besondere Verdienste
erworben haben. Sie sind beitragsfrei gestellt.
5. Die Austrittserklärung muss schriftlich 3Monate vor dem Austritt gegen-
über dem Vorstand erklärt werden. Ein Austritt ist nur zum Jahresende möglich.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Damit erlöschen
alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Eine Rückgabe von Beiträgen, Spenden
und Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen die in der Satzung verankerten Ziele und Interessen verstößt.
Dazu gehört auf jeden Fall:
- ein dem Verein schädigendes und abträgliches Verhalten,
- Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
- ein Beitragsrückstand von 1 Jahr.
8. Gegen den Ausschluss kann schriftlich, innerhalb eines Monats, Einspruch
bei der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
9. Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Die Höhe des jährlich bis
Februar im Voraus zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags wird durch die
Mitgliederversammlung beschlossen.